Milchmarkt. Gestörte Lieferbeziehungen
Kommentar. Der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) ist schon ein Evergreen in den Diskussionen um den Milchmarkt. Jetzt geht seine nationale Umsetzung in eine weitere Runde. Elf Jahre nach seinem Inkrafttreten hat das BMEL ihn zu einem der Kernpunkte des »4-Punkte-Plans für eine zukunftsfähige Milchviehhaltung« gemacht.
Mit dem Artikel 148 kann ein EU-Mitgliedsstaat Molkereien und Erzeuger verpflichten, Preise und Liefermengen in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies hat eine Vielzahl der deutschen Genossenschaftsmolkereien, die 70 % der nationalen Milchmenge erfassen, aber bereits auf freiwilliger Basis getan. Brauchen wir dann die nationale Umsetzung des Artikels 148 überhaupt noch? Wird die Rolle der Erzeuger in der Lieferkette wirklich gestärkt, wie das BMEL sich erhofft? Nein.
Das eigentliche Problem ist der überversorgte Milchmarkt in Deutschland und der EU. Daran ändert der Liefervertrag zwischen Molkerei und Erzeuger nichts. Denn die darin festgelegten Preise muss der Markt hergeben und die Molkerei muss sie auszahlen können und wollen. Mit dem Artikel 148 werden keine höheren Erzeugerpreise kommen. Der Vorteil für den Erzeuger ist lediglich, vorher zu wissen, welchen – unter Umständen schlechten – Milchpreis er bekommt und nicht wie bisher im Nachhinein.
Dass bei den Lieferbeziehungen noch vieles im Argen liegt, ist klar. Und unstrittig ist auch, dass die Transparenz des Milchmarktes größer werden muss. Doch diese Probleme lösen staatliche Eingriffe nicht. Die Erwartungen seitens des BMEL an die Wirkung des Artikels 148 sind deshalb viel zu hoch gegriffen.