Betriebsführung. Elektronische Rechnungen sind bald Pflicht
Der Gesetzgeber hat mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes Ende März die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Rechnungen gesetzlich verankert. Das trifft auch Sie als Landwirte. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie den Empfang von Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format (E-Rechnung) gewährleisten. Für Ausgangsrechnungen ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.
Als E-Rechnung gelten grundsätzlich nur Rechnungen, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Hierbei handelt es sich um Rechnungen in einem besonderen Datenformat, aktuell sind dies die sogenannte »ZUGFeRD«-Rechnung oder die »X-Rechnung«. Rechnungen im PDF-Format sind keine elektronischen Rechnungen im Sinne der EU-Vorschriften.
Für die Ausstellung von E-Rechnungen gibt es Übergangsregelungen:
- Bis einschließlich 2026 sind Papier- und PDF-Rechnungen noch zulässig.
- Im Jahr 2027 sind Papier- und PDF-Rechnungen nur zulässig für ausstellende Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz in Höhe von maximal 800 000 €.
- 2026 und 2027 sind PDF-Rechnungen zulässig, wenn der Austausch im EDI-Verfahren erfolgt und der Rechnungsempfänger zustimmt.
- Ab 2028 gelten dann ausschließlich die neuen Anforderungen an die E-Rechnung.
Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern. Allerdings sind auch Vermieter betroffen, die zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optiert haben. Der Mietvertrag kann künftig nicht mehr als Rechnung genutzt werden. Eine Abrechnung per Gutschrift (Rechnungsstellung durch den Leistungsempfänger) ist weiterhin möglich.
Hinweis. Es gibt entsprechende Software-Lösungen am Markt. Bedenken Sie aber: Die Umstellung auf digitale Prozesse benötigt Zeit.
Maschinengemeinschaften bergen Steuerrisiken
Personengesellschaften. Landwirte können die ab 2025 geforderte bodennahe Gülleausbringung häufig nur in Maschinengemeinschaften leisten. Anders sind die erheblichen Investitionen nicht zu stemmen. Daher gründen Landwirte vor allem in Grünlandgebieten derzeit viele Maschinengemeinschaften und bestellen die Güllefässer gemeinsam. Damit können sie Sanktionen ab 2025 vermeiden.
Die steuerlichen Folgen. Eine Maschinengemeinschaft ist eine gewerbliche Tätigkeit und die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft infiziert die landwirtschaftliche Tätigkeit. Das heißt, die Gewerblichkeit greift auch auf die landwirtschaftliche Personengesellschaft über. Die Folge: Der landwirtschaftliche Betrieb wird gewerblich. Damit einhergehen erhebliche Steuernachteile wie z. B. die gewinnwirksame Aktivierung des Feldinventars.
Ernst Gossert, Ecovis München