Betriebsführung. Stromsteuer sinkt auch für Landwirte
Die Bundesregierung hat mit dem ersten Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen, die Stromsteuer für Unternehmen in den Jahren 2024 und 2025 von aktuell 2 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh zu senken. Begünstigungen nach § 9 b Stromsteuergesetz gelten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Der Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Voraussetzung ist auf jeden Fall die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken. Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn ein Sockelbetrag von 250 € überstiegen ist.
Antrag beim Hauptzollamt. Ein Antrag auf Erstattung der Stromsteuer lohnt sich ab einem Verbrauch von 12 500 kWh/Jahr, rechnen Betriebswirtschaftler vor. Der Antrag ist beim Zollamt mit weiteren ergänzenden Unterlagen einzureichen. Für das Kalenderjahr 2024 läuft die Abgabefrist bis zum 31. D ezember 2025. Nach einmaliger Registrierung im Portal können Anträge auch digital gestellt und verfolgt
werden.
Begünstigte Verwendungszwecke. Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen von der Steuer befreit sein, sagt das Hauptzollamt. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie (ausgenommen Strom für Elektromobilität) nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verbraucht wird.