Steuern. Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform
Pauschalierung. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil die Regeln für den Vorsteuerabzug geklärt, wenn zur Regelbesteuerung gewechselt wird. Demnach ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Er kann nicht im letzten Jahr der Pauschalierung schon in Anspruch genommen werden.
Der Fall. Eine Milchvieh-GbR versteuerte ihre Umsätze bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2021 nach Durchschnittssätzen. Für die Jahre 2019 und 2020 erklärte sie Umsätze von je 1,2 Mio. €. Die Umsatzsteuer betrug für diese Jahre aufgrund der Pauschalierung jeweils 0 €. Im Oktober 2021 gab die GbR eine Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2021 ab, in der sie abzugsfähige Vorsteuerbeträge und keine zu besteuernden Umsätze anmeldete. Im Begleitschreiben wurde außerdem betont, dass sie nicht zur Regelbesteuerung wechseln wolle, aber die Umsatzgrenze von 600 000 € reißen wird. Die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge stehen außerdem nur mit Umsätzen in Zusammenhang, die im Folgejahr 2022 erzielt werden. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für 2021 auf 0 € fest und versagte den Vorsteuerabzug.
Die Entscheidung. Das FG Niedersachsen gab der Klage der GbR statt, woraufhin das Finanzamt in die Revision ging. Nun wies der BFH die Klage jedoch ab. Aus Sicht der Richter hatte das FG zu Unrecht entschieden, dass die geltend gemachte Vorsteuer abgezogen werden konnte. Die gesetzliche Einführung der Gesamtumsatzgrenze von 600 000 €, die auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden, führt im Jahr 2021 nicht zu einer anderen Beurteilung.
Praxishinweis. Der Vorsteuerabzug ist also dann ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt. Die Begründung des BFH erscheint etwas dürftig, verweist er doch lediglich auf die Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung. Diese ist aber mit einer Bagatellgrenze versehen, die häufig die Berichtigung bei Tieren ausschließt. Wie dies mit dem Neutralitätsgedanken der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist, bleibt offen.