Agrardiesel. Was gilt denn nun?
Trotz der aktuellen Diskussionen: Für das Jahr 2023 können Sie wie in der Vergangenheit auch bis zum 30. September 2024 den Agrardieselantrag stellen – allerdings nur noch digital. Sie können sich so die Energiesteuer für Diesel mit 21,48 Ct/l teilweise zurückerstatten lassen.
Wie es dann in den kommenden Jahren weitergeht, ist zum jetzigen Zeitpunkt immer noch nicht klar. Die Ampel-Koalition plant eine schrittweise Verringerung der Rückvergütungen im Rahmen des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes. Und zwar:
- für das Verbrauchsjahr 2024 eine Reduktion des Entlastungssatzes um 40 %,
- für die Verbrauchsjahre 2025 und 2026 eine weitere Reduktion um jeweils 30 %,
- ab dem Verbrauchsjahr 2026 soll es keine Agrardieselentlastung mehr geben.
Die nächste reguläre Sitzung des Bundesrats zur Beratung zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz ist für den 22. März geplant. Der Bundesrat muss dem Gesetz jedoch nicht zustimmen, könnte aber Einspruch einlegen und den Vermittlungsausschuss anrufen. Drei SPD-geführte Länder (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland) haben einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht und einen längeren Übergangszeitraum gefordert.
Hinweis. Seit dem 1. Januar 2024 kann der Agrardieselantrag nur noch online gestellt werden. Die Frist wird jedoch um drei Monate bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert. Dies betrifft den Verbrauch der Kalenderjahre 2023 bis 2025. Härtefallregelungen dürften kaum möglich sein.
Quelle: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz, BT-Drs. BT-Drucks. 20/9999