Dienstleistung Winterdienst. Was es zu beachten gilt
Der Winterdienst ist für viele Landwirte ein wichtiger und sinnvoller Betriebszweig. Lesen Sie Antworten auf häufige Versicherungs- und Rechtsfragen, aber auch über technische Anforderungen. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachen erläutert anhand einiger Fragen was Land- und Forstwirte beim Winterdienst beachten müssen.
Welcher Führerschein für den Winterdienst?
Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung genutzt werden. Neben den klassischen Einsätzen in der Land- und Forstwirtschaft ist der Winterdienst extra aufgeführt. Dabei spielt es keine Rolle ob der Winterdienst für die örtliche Gemeinde, für Privatpersonen oder gewerbliche Betriebe, wie Supermärkte oder Industriegebiete, durchgeführt wird. Egal ob Schneeschieben, Parkplatzräumen oder Salz- und Granulatstreuen, alles ist mit dem Führerschein der Klassen L und T möglich.
Ist die "95" erforderlich?
Da lof Betriebe und Lohnunternehmer vorwiegend Traktoren für den Winterdienst einsetzen und diese mit der Klasse L oder T gefahren werden, schließt das automatisch die Berufskraftfahrerqualifikation aus. Beim Einsatz von Lkw oder Unimog, die mit der Führerscheinklasse C/CE gefahren werden müssen, kann das anders sein. Wird mit diesen Fahrzeugen beispielsweise Schnee abtransportiert, ist dies eine Güterbeförderung und die Qualifikation ist erforderlich. Sind diese Fahrzeuge mit einem Streugutaufbau ausgerüstet, so handelt es sich nach den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nicht um eine Güterbeförderung, da das Streugut ein Betriebsmittel zur Verrichtung von Arbeitsleistung des Streufahrzeugs ist. Damit ist die "95" im Führerschein oder dem Fahrerqualifizierungsnachweis nicht erforderlich.
Darf der Traktor das grüne Kennzeichen haben?
Land- und Forstwirte die Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchführen, können dies mit grünem Kennzeichen tun. Denn, nach § 3 Nummer 7e) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) fällt die Straßenreinigung unter die Kfz-Steuerbefreiung, wenn für diese Tätigkeiten Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und Anhänger hinter Zugmaschinen (ausgenommen Sattelanhänger) eingesetzt werden. Wird jedoch der Winterdienst von Land- oder Forstwirten und Lohnunternehmen für Gewerbebetriebe (Supermärkte, Industriebetriebe, etc.) oder Privatpersonen durchgeführt, ist Kfz Steuer fällig. Werden die steuerbefreiten Fahrzeuge mit grüner Nummer nur gelegentlich für gewerbliche Einsätze verwendet, besteht die Möglichkeit die grüne Nummer zu behalten. Die Tätigkeit muss vorab beim Hauptzollamt gemeldet werden und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens für einen Monat, versteuert. Hinweis: Die in lof Betrieben zulassungsfreien Anhänger können für den gewerblichen Winterdienst nicht genutzt werden. Die Anhänger müssen zugelassen sein.
Welche Möglichkeiten der Kfz-Steuerbefreiung gibt es noch?
Eine weitere Möglichkeit der Kfz-Steuerbefreiung für Winterdienstfahrzeuge ergibt sich aus § 3 Nummer 4 KraftStG. Danach sind Fahrzeuge befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck (z. B. Winterdienst) bestimmt und erkennbar sind. Während der Winterdienst-Saison kann der Schlepper dann aber nicht für andere Arbeiten im lof Betrieb oder Lohnunternehmen genutzt werden. Die Nutzung dieses Befreiungstatbestandes ist mit dem zuständigen Hauptzollamt zu klären und anzuzeigen.
Wie breit darf das Schneeschild sein?
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Lohnunternehmern setzen vorwiegend Schlepper zur Schneeräumung ein. Die Schlepper dürfen auch für den Winterdienst aufgrund der Ausstattung mit Breitreifen bis zu 3 m breit sein (nach 35. Ausnahme-VO StVZO). Für Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine Vorgaben zur Breite. Das bedeutet, dass ein Schneeräumschild auch breiter als 3 m sein darf. Aber, Vorsicht: der Fahrer ist natürlich verantwortlich für den Einsatz!
Welche Beleuchtung benötigt der Traktor im Winterdienst?
Für die Kenntlichmachung von Winterdienstfahrzeugen gibt es in § 30 der StVZO ein extra Merkblatt. Einige Auszüge daraus:
- Ausrüstung mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht.
- Hochgesetzte Zusatzscheinwerfer bei Verdeckung der normalen Scheinwerfer durch das Schneeräumgerät. Es darf nur jeweils ein Scheinwerferpaar eingeschaltet sein.
- Werden die Scheinwerfer oben im Schlepperdach verwendet, darf mit dem Schlepper nicht schneller als 30 km/h gefahren werden (§ 50 Absatz 3 Nr. 2 StVZO).
- Schneeräumgeräte die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungs- und Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen müssen mit eigenen Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.
- Wird die Beleuchtung vom Fahrzeug z. B. durch einen angebauten Streugutstreuer verdeckt, ist die Beleuchtung am Anbaugerät zu wiederholen.
Sind weitere technische Vorgaben zu erfüllen?
Die Schneeräumgeräte werden am Frontkraftheber des Schleppers angebaut. In den meisten Fällen wird dadurch das zulässige Vorbaumaß (Lenkradmitte bis Vorderkante Anbaugerät) von 3,50 m überschritten. Durch geeignete Maßnahmen muss die auftretenden Sichtfeldeinschränkung zum Beispiel an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und –Kreuzungen ausgeglichen werden. Vorbau-Kamera-Monitor-Systeme (VKMS) sind für diese Aufgabe bestens geeignet. Dabei sollten geprüfte Systeme zum Einsatz kommen. Für den Winterdienst wird bei kommunalen Ausschreibungen oder auf vielen Bauhöfen mittlerweile ein zertifiziertes Kamerasystem verpflichtend vorgeschrieben.
Wird im Winterdienst ein Fahrtenschreiber verlangt?
Lof Zugmaschinen bis zu einer bbH von 40 km/h sind generell vom Fahrtenschreiber befreit und es müssen keine Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Auch Schlepper oder andere Kraftfahrzeuge die schneller als 40 km/h zugelassen sind, sind im Rahmen des Winterdienstes von der Kontrollgerätepflicht befreit, da sie nach § 18 Absatz 1 Nr. 8 der Fahrpersonal-Verordnung unter die Straßenunterhaltung und –kontrolle und somit unter die Ausnahmen fallen. Hinweis: Das Arbeitszeitgesetz ist immer zu berücksichtigen.
Was ist zu beachten, wenn Schnee abgefahren werden muss?
Beim Abtransport von Schnee aus Ortschaften und von Parkplätzen oder ausschließlichem Transport von Streugut, handelt es sich um eine Güterbeförderung. Erfolgt diese entgeltlich ist eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr vom Landkreis erforderlich. Ist dieser Transport innerhalb einer Dienstleistung vereinbart und erfolgt auf eigene Rechnung des Landwirtes, Forstwirtes oder Lohnunternehmer kann es sich um Werkverkehr handeln, der beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) gemeldet werden muss.
Beim Streuen von Salz, Sand oder Granulat handelt es sich um eine Arbeitsleistung und keine Beförderung.
Fällt beim Schneetransport Maut an?
Tatsächlich kann der entgeltliche Abtransport von Schnee über Bundesstraßen mit Mautkosten verbunden sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Schleppergespanne nur bei Ladungsfahren mautpflichtig sind. Eine weitere Mautbefreiung ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz: Danach sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst verwendet werden, von der Maut befreit. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Fahrzeuge für die genannte Zwecke erkennbar sind.
Wird eine extra Versicherung für den Winterdienst benötigt?
Vor dem Winterdiensteinsatz ist mit der eigenen Kfz-Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung zu klären, ob auch der Winterdienst abgesichert ist. Eine entsprechende Zusatzversicherung kann sinnvoll sein. Ebenso ist beispielsweise mit der beauftragten Gemeinde zu klären, wer für auftretende Schäden beim Winterdienst, z. B. von aufgeschobenen Gullideckeln oder Bordstein- und Straßenbeschädigungen, aufkommt. Eine vorherige Abklärung und schriftliche Bestätigung ist auch im Katastrophenfall unbedingt empfehlenswert!
Was ist im Katastrophenfall zu beachten?
In der Vergangenheit sind Landwirte, Forstwirte und Lohnunternehmer schon immer schnell und unbürokratisch eingesprungen um zu helfen – das ist auch gut so! In einem Katastrophenfall können viele der beschriebenen rechtlichen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden. Jedoch sollten sich die Helfenden dennoch vorher beim örtlichen Bürgermeister oder Krisenstab über die rechtliche Lage informieren und für die Arbeitsleistung einen Auftrag erteilen lassen, damit sie auch rechtlich auf der sicheren Seite sind.