DBV lehnt geplante Versicherungspflicht für langsame Arbeitsmaschinen ab
Der Verband befürchtet hohe Kosten und zusätzliche Bürokratie für die Landwirte. Gleichzeitig erwartet er keine Verbesserung des Risikoschutzes.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) lehnt die von der Bundesregierung geplante Versicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Kilometer pro Stunde ab. Für viele landwirtschaftliche Betriebe würde diese zusätzliche Versicherungspflicht mit massiven zusätzlichen Kosten für Haftpflichtversicherungen sowie einem erhöhten Maß an Bürokratie einhergehen - ohne dass daraus eine höhere Verkehrssicherheit oder ein praktisch relevanter höherer Risikoschutz resultieren würde, erklärte DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken am vergangenen Freitag (27.10.) gegenüber AGRA-EUROPE. Hier müsse dringend im parlamentarischen Verfahren nachgebessert werden, um die ohnehin schon hohen finanziellen und bürokratischen Belastungen der Betriebe nicht noch weiter zu verschärfen.
Laut Plänen des Bundesjustizministeriums soll für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 6 Kilometer bis 20 Kilometer pro Stunde haben, eine Versicherungspflicht eingeführt werden. Voraussetzung sei, dass die Maschinen auf öffentlichen Straßen gefahren würden. Weiterhin keine Versicherungspflicht bestehe nur dann, wenn Schäden durch den Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt seien.
Alle Verträge auf den Prüfstand
Kritik an den Plänen hatte bereits der Gesamtverband der Versicherer (GDV) geübt. Eine Neuregelung sei nicht nötig, weil die meisten Fahrzeughalter über eine Allgemeine Haftpflichtversicherung verfügten, in der das Risiko aus dem Gebrauch der Maschinen im Rahmen der insgesamt vereinbarten Versicherungssumme mitversichert sei. Es seien aus der Vergangenheit auch keine Fälle bekannt, in denen dieser Versicherungsschutz nicht ausgereicht hätte, betonte der GDV. Zudem seien die Mitgliedsländer durch die betreffende EU-Richtlinie nicht dazu verpflichtet, diese Art von Maschinen mit einer Versicherungspflicht zu versehen.
Der Verband warnte vor einem hohen Arbeitsaufwand für die Versicherer, weil auch der Bestand der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsverträge von den geplanten Änderungen betroffen sei. Denn auch die Verträge, die schon heute Versicherungssummen in Höhe der Mindestversicherungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung aufwiesen, müssten mit Blick auf die neuen Vorgaben auf ihre Rechtssicherheit hin geprüft werden. Sollten die Versicherer diesen Arbeitsaufwand bis zum vorgesehenen Stichtag am 23. Dezember 2023 nicht bewältigen, käme es bei den Fahrzeughaltern eventuell zu Versicherungslücken. Diese würden durch die Versicherungspflicht außerdem mit unnötigen Kosten belastet.
Mit Material von der AgE