
Milch. Was ändert sich auf Grünland?
Ausnahmen bestätigen die Regel – das gilt auch für die seit Februar vorgeschriebene bodennahe oder streifenförmige Ausbringung von Gülle auf Grünland. Denn zahlreiche Bundesländer haben Schlupflöcher ermöglicht.
Güllesilvester ist längst vorbei und wo es die Witterung zuließ, hat die Gülleausbringung schon vor Wochen begonnen. Seit dem 1. Februar muss dies auch auf Grünland mit Schleppschuh- und Schleppschlauchverteiler oder Gülleinjektoren erfolgen. Denn die bodennahe und streifenförmige Ausbringung gilt als wichtiger Hebel, um Emissionen zu reduzieren. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) die Begriffe so:
- Streifenförmig: Mindestens 50 % der Fläche ist nicht mit dem Dünger benetzt. Der Streifen selbst darf maximal 25 cm breit sein.
- Bodennah: Das Ausbringorgan – z. B. der Schleppschlauch – darf nicht weiter als 20 cm vom Boden entfernt sein.
Einige Bundesländer erlauben Abweichungen
Einige Bundesländer erlauben unter bestimmten Umständen aber Abweichungen. Möglich macht das § 6 Absatz 3 der Düngeverordnung. Dieser besagt, dass die Bundesländer Ausnahmen erlassen dürfen, wenn bestimmte naturräumliche (z. B. hängige, schwer erreichbare Flächen) oder agrarstrukturelle Besonderheiten (z. B. kleinstrukturierte Betriebe oder Flächen) bestehen.
Details zu den Regelungen und erlaubten Ausnahmen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, können Sie dieser Übersicht entnehmen.