Außenstände. So sichern Sie Ihre Forderungen ab
Zahlt Ihr Abnehmer nicht, kann das für Sie existenzbedrohend werden. Und das Risiko wächst, durch die Insolvenz von Handelspartnern geschädigt zu werden, wie die aktuellen Probleme der BayWa zeigen. Was Sie dagegen tun können, hat Reinhard Mecklenburg zusammengefasst.
Kein Unternehmen war in den vergangenen vier Wochen so im Fokus der Medien wie die BayWa. Der Konzern steckt in finanzieller Schieflage, an Konsolidierungsmaßnahmen führt kein Weg vorbei. Eine Zwischenlösung mit wichtigen Kreditgebern bringt jetzt 550 Mio. € frisches Geld und dürfte den Betrieb bis Ende September sichern. Dieses aktuelle Beispiel zeigt: Alles muss hieb- und stichfest sein, wenn Sie sich vertraglich binden. Denn das Insolvenzrisiko von Landhändlern hat neben dem Risiko schwankender Produktpreise ein extrem hohes Schadenspotential. Schließlich sind oft annähernd 100 % der Forderungen verloren, wenn Sie lediglich zu einer Quote vom Insolvenzverwalter abgefunden werden. Die Konsequenzen eines Zahlungsausfalls sind für Sie gravierend. Liquiditätsschwierigkeiten bis hin zur Existenzbedrohung sind die Folge.
Möglichkeiten der Absicherung
Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es? In der Regel sind die Verträge mit der BayWa geschlossen worden, lange bevor deren Liquiditätsschwierigkeiten bekannt geworden sind. Trotz der Unsicherheit, ob die eigene Leistung bezahlt wird, bestehen die Verpflichtungen, die versprochenen Getreidemengen an die BayWa zu liefern. Besonders problematisch wird die Frage der Bezahlung des gelieferten Getreides im Falle einer Insolvenz. Sollte dieser Fall eintreten, wären die Forderungen vermutlich kaum zu realisieren. Im besten Falle würden Sie als Lieferant des Getreides lediglich eine Quote Ihrer Forderung erhalten. Im schlimmsten Falle gehen die
Lieferanten ganz leer aus. Die gute Nachricht: Sowohl die Verträge mit der BayWa selbst als auch das Gesetz geben verschiedene Möglichkeiten vor, wie Sie die Bezahlung absichern können.
Möglichkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es notwendig ist, den Lieferanten von Waren vor einem möglicherweise insolventen Vertragspartner zu schützen. Deshalb hat er die sogenannte Unsicherheitseinrede in § 321 BGB eingeführt. Diese erlaubt dem Verkäufer von Getreide, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist, die Lieferung des Getreides zu verweigern, und zwar so lange, bis der Käufer (hier also die BayWa) entsprechende Sicherheit geleistet hat. Der § 321 BGB regelt damit ganz klar, dass niemand zur Lieferung und Übergabe von Waren verpflichtet werden soll, wenn bereits vor der Lieferung erkennbar ist, dass die Bezahlung nicht oder nicht fristgemäß erfolgen wird. Die zu leistende Sicherheit ist dabei regelmäßig genau so hoch wie der eigentliche Kaufpreis.
Das können Sie tun
Bei Vertragsabschluss:
- Am besten Vorkasse vereinbaren. Andere Sicherungsinstrumente sind die Vereinbarung einer Bürgschaft oder Abschluss einer Versicherung. Die verursachen jedoch Kosten.
- Vorsorglich stets Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vereinbaren.
Nach Vertragsabschluss:
- Zweifeln Sie an der Liquidität Ihres Händlers, sollten Sie sofort alle Einziehungsermächtigungen widerrufen.
- Verlangen Sie möglichst umgehend Auskunft über den Verbleib der Ware.
- Melden Sie Ihre Ansprüche fristgemäß beim Insolvenzverwalter an.
Eine Besonderheit
Besonderheit: Früchtepfandvereinbarung. Besondere Bedeutung hat die Unsicherheitseinrede bei Früchtepfandvereinbarungen, also der Vorfinanzierung der Ernte bei gleichzeitiger Pfandbestellung für die zukünftige Ernte. Hierbei ist in der Regel die Ernte und damit die Lieferung bereits im Voraus bezahlt worden. Die Problematik bei der Früchtepfandvereinbarung besteht in dem Teil der Ernte, der noch nicht durch die Vorfinanzierung abgedeckt ist. Hier bietet es sich an, den nicht bezahlten Teil über eine Sicherheit abzusichern, sofern ernstliche Bedenken an der Zahlungsfähigkeit der BayWa bestehen. Somit wäre die Zahlung des offenen Betrags ebenfalls sichergestellt.
Möglichkeiten nach Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel. In vielen Fällen sind in den Lieferverträgen mit der BayWa die »Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel« Bestandteil der Vertragsbedingungen. § 40 sieht bei Teillieferungen vor, dass Sie als Lieferant Vorkasse oder eine Bankgarantie als Sicherheit verlangen können, wenn sich der Käufer im Verzug befindet oder es berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit gibt. Nach § 41 braucht der Lieferant sogar nicht mehr zu leisten, wenn die BayWa als
Käuferin die Zahlung einstellt, oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der BayWa vor, wäre der Verkäufer nicht mehr zur Lieferung des bestellten Getreides verpflichtet. In diesem Fall wechseln die vertraglichen Pflichten zur Getreidelieferung und Bezahlung zu einem gegenseitigen Ausgleichsanspruch in Geld.