Abgesehen von echten Betriebs- und Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen das gesamte Betriebsvermögen der Beteiligten in einer Gesellschaft aufgeht, geht es bei der Kooperation immer um eine mehr oder weniger enge Zusammenarbeit der Unternehmer auf Zeit. Der Eintritt oder das Ausscheiden von Gesellschaftern, die Erweiterung oder gar die gesamte Auflösung – über kurz oder lang wird sich jede Kooperation verändern. Deshalb sollten Sie schon bei der Gründung einer Gemeinschaft und der Wahl der Rechtsform immer auch schon an deren Auflösung denken.
Die Beteiligten sind üblicherweise euphorisch und sehen nur die Chancen, nicht aber die jeweiligen Risiken einer Gesellschaft. Gerade in guten Zeiten sollte man sich aber die Zeit nehmen, das Prozedere für das Ende einer gemeinsamen
Gesellschaft festzulegen. Die für die einzelnen Rechtsformen vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen reichen häufig nicht aus.
Die Wahl der richtigen Kooperationsform richtet sich neben den wirtschaftlichen Zielen und den mit der Gesellschaft verbundenen Kosten auch nach den haftungsrechtlichen Gegebenheiten. Bei der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter müssen Sie u. a. klären,
- wie die Haftung der Gesellschafter aussehen soll,
- wie Gesellschaftsanteile übertragen werden können,
- wie die Gewinnverteilung aussehen soll und
- ob und welche Entnahmen Gesellschafter tätigen dürfen.
Gesellschaftsformen
Bei den Gesellschaftsformen wird zwischen Personenzusammenschlüssen und Körperschaften unterschieden. Bei einem Personenzusammenschluss kommt es vorrangig auf die Personen an, während bei Körperschaften das Unternehmen selbst und das ihm zugeordnete Kapital im Vordergrund steht.
Zu den Personenzusammenschlüssen gehören unter anderem:
- die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft ge-nannt), bei der jeder Gesellschafter persönlich haftet und die in der Agrarbranche häufig bei Kooperationen von Familienangehörigen zur Anwendung kommt;
- die OHG (Offene Handelsgesellschaft), die einer GbR vergleichbar ist, aber kaufmännisches Handelsgewerbe betreibt;
- die KG (Kommanditgesellschaft), die sich dadurch auszeichnet, dass zumin-dest ein Gesellschafter persönlich haftet (der sogenannte Komplementär) und zumindest ein Gesellschafter beschränkt haftet (der sogenannte Kommanditist). Eine besondere und in der Landwirtschaft verbreitete Variante der KG ist die GmbH & Co. KG, bei der die Komplementärstellung durch eine GmbH übernommen wird.
- Die typisch und atypisch stille Gesellschaft, bei der nach außen ausschließlich der bisherige Betriebsinhaber auftritt und der Kooperationspartner nur im Innenverhältnis am Unternehmen beteiligt ist;
- die Bruchteilsgemeinschaft, bei der die beteiligten Landwirte nur einen Vermögensgegenstand halten und verwalten und darüber hinaus keinen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie dies z. B. bei einer Maschinengemeinschaft der Fall ist.
Den Körperschaften werden folgende Gesellschaften zugeordnet:
- die GmbH, die durch ein festes Stammkapital geprägt ist und einen noch persönlich bekannten Kreis von Gesellschaftern aufweist;
- die AG, die in der Agrarbranche für größere Unternehmen oder für eine Vielzahl von Gesellschaftern in Betracht kommt;
- die e. G. (eingetragene Genossenschaft), die noch als LPG-Nachfolgegesellschaft ihre Bedeutung und im Bereich von Bezugs- oder Absatzgenossenschaften ihre Berechtigung hat und dadurch geprägt ist, dass der Bestand an Mitgliedern relativ offen ist;
- der e. V. (eingetragene Verein), der z. B. eine geeignete Rechtsform für die sogenannte Solidarische Landwirtschaft (SoLaWi) sein kann.
Grundsätzlich ist davor zu warnen, komplexe Strukturen aufzubauen, die später nur schwer zu verstehen sind und zusätzliche Managementkapazitäten binden und Kosten verursachen. Unter rechtlichen Gesichtspunkten sind im Wesentlichen die folgenden Entscheidungskriterien für die Wahl der Rechtsform von Bedeutung.
Haftung.
Soll die Haftung eines Gesellschafters beschränkt werden, kommen vorrangig die Körperschaften ins Spiel. Bei der GmbH haften die Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem Stammkapital, welches insgesamt mindestens 25 000 € betragen muss. Bei der e. G. ist zu beachten, dass ein Mitglied in der Insolvenz der e. G. grundsätzlich zum Nachschuss sein Haftkapital hinaus verpflichtet ist, es sei denn, dies wird in der Satzung ausgeschlossen.
Möchten die Gesellschafter die (steuerrechtlichen) Vorteile einer Personengesellschaft (im Einkommensteuerrecht Mitunternehmerschaft genannt) nutzen und zugleich eine Haftungsbeschränkung erreichen, fällt die Wahl auf die GmbH & Co. KG, weil dort die Kommanditisten nur mit der von ihnen übernommenen Einlage (Haftsumme plus Sacheinlagen) haften und die GmbH als Komplementärin nur mit ihrem beschränkten Vermögen aufkommt.
Rechtsfähigkeit
Die eingangs erwähnten Gesellschafts- und Kooperationsformen sind rechtsfähig, können mithin unter eigenem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen (Verträge abschließen, Eigentum erwerben, Kläger oder Beklagter in Gerichtsverfahren sein etc.). Ausnahmen ergeben sich für die GbR, die eine Rechtsfähigkeit nur insoweit hat, wie sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Hierzu wird es ab dem 1. Januar 2024 eine gesetzliche Änderung geben, wonach es den Gesellschaftern freisteht, ihrer GbR Rechtsfähigkeit zu verleihen. Bei der stillen Gesellschaft nimmt nur der Hauptgesellschafter am Rechtsverkehr teil. Zudem hat die Bruchteilsgemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit. Bei ihr handelt jeder Beteiligte für sich selbst, allerdings eingeschränkt durch die Regelungen des Bruchteilsrechts.
Registereintrag.
Die GbR hat zurzeit den Nachteil, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Sie und ihre Geschäftsleitung können sich daher nicht über ein öffentliches Register ausweisen. Dies wird sich, wie geschildert, zum 1. Januar 2024 insoweit ändern, als dass eine GbR in einem neuen Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und dann im Namen »eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts« oder »eGbR« aufnehmen muss. Dann kann eine GbR im Grundbuch nur noch als Eigentümerin eingetragen werden oder sich an anderen Gesellschaften beteiligten, wenn sie im Gesellschaftsregister steht.
Geschäftsführung und Vertretung.
Bei Personengesellschaften gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d. h. der Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft muss zugleich Gesellschafter sein. Bei den Körperschaften – mit Ausnahme der e. G. – kann hingegen auch eine fremde dritte Person die Geschäftsführung bzw. den Vorstand übernehmen. Soll ein Agrarunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden, ist gleichwohl keiner der Gesellschafter in der Lage den Betrieb zu führen, bietet sich die GmbH & Co. KG an, weil bei ihr die Vertretung die Komplementär-GmbH übernimmt und diese wiederum durch ihren Geschäftsführer handelt, der selbst nicht Gesellschafter sein muss.
Einfluss der Gesellschafter.
Während bei der GmbH und AG das gezeichnete Kapital grundsätzlich auch den Stimmenanteil verkörpert, gilt bei der e. G. das Kopfprinzip. Bei den Personengesellschaften können die Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von der Kapitalbeteiligung geregelt werden.
Einbindung in bestehende Unternehmensstrukturen.
Eine Vorentscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsform findet in der Regel dann statt, wenn der Betrieb in eine bestehende Unternehmensstruktur eingebunden werden soll. Zur Vereinheitlichung des Gesellschaftsvertragsmanagements bietet sich an, für sämtliche Unternehmen innerhalb eines Verbundes gleiche Regelungen zu treffen. Aber auch die Möglichkeiten zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen und der Schaffung von Organschaften oder zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen innerhalb eines Unternehmensverbundes gibt oftmals vor, dass sämtliche Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben werden oder für sie einheitlich eine Körperschaft gewählt wird.
Vermögenssicherung.
Angesichts sich stets verändernder Rahmenbedingungen wie z. B. Klimawandel und damit zusammenhängende Ertragsrisiken, sich ändernde rechtliche Vorgaben, Preisschwankungen durch turbulente Märkte, aber auch möglicher Forderungsausfall bei Handelspartnern und damit zusammenhängender Liquiditäts- und Einnahmeausfälle ist eine Absicherung insbesondere der Grundlagen eines Unternehmens unerlässlich (z. B. Flächen, Maschinen). Neben der bereits ausgeführten grundsätzlichen Haftungsbeschränkung ist auch eine Auftrennung von Betriebszweigen zu erwägen (z. B. in eine operativ tätige Gesellschaft sowie eine weitere Gesellschaft, in der die wesentlichen Betriebsgrundlagen wie Flächen und Maschinen abgesichert sind.
Nachfolge
Immer noch häufig unterschätzt wird das Erfordernis, sich bereits bei der Rechtsformwahl und Ausgestaltung der Gesellschaft auf das Thema Unternehmensnachfolge einzustellen. Gerade bei stark personalisierten Formen ist der Aufwand ungleich höher, da nicht ohne Weiteres eine Gesellschaft auf einen Nachfolger übertragen werden kann, sondern nur einzelne Vertragsverhältnisse. Hier sind die Gesellschaftsformen wie GmbH und GmbH & Co. KG wiederum meist am einfachsten zu behandeln. Sofern bei Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG auch Sonderbetriebsvermögen besteht, muss dieses zusammen mit der Gesellschaftsbeteiligung übertragen werden, wenn nicht die stillen Reserven auf beiden Seiten aufgedeckt werden sollen.