Pachtverträge. Augenmerk auf nötigen Unterschriften
Für einen wasserdichten Vertrag ist es erforderlich, dass sämtliche Parteien die Urkunde unterschreiben – oder es braucht einen Vertretungszusatz. Worauf Sie dabei achten müssen, zeigt Hendrik Schulz.
Schnell ist die langfristige Bindung des Verpächters ausgehebelt, wenn z. B. das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist. Für Landwirte scheint dieser Aufwand reiner Formalismus zu sein, jedoch kann der wirtschaftliche Schaden bei einer ordentlichen Kündigung eines eigentlich auf 10, 20 oder 30 Jahre abgeschlossenen Vertrages erheblich sein.
Was ist hinsichtlich der Vertragsparteien zu beachten, damit der Pachtvertrag den Anforderungen genügt? Landpachtverträge können grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Wenn die Pachtdauer aber mehr als zwei Jahre betragen soll, muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden (§ 585a BGB). Anderenfalls kann er ordentlich mit der gesetzlichen Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Schriftform wird gewahrt, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde hervorgehen. Zu den wesentlichen Bedingungen gehören:
- die Vertragsparteien,
- der Pachtgegenstand,
- die Vertragsdauer sowie
- der Pachtzins.
Da das Gesetz in § 585a BGB von Schriftform spricht, ist die Urkunde auch von beiden Parteien zu unterschreiben.