EU greift Forderung nach nutzungsintegrierten Vorgaben in der GAP auf
Im Entwurf einer Durchführungsverordnung schlägt die EU-Kommission kurzfristig für das laufende GAP-Antragsjahr 2024 vor, den Mitgliedstaaten bei den Vorgaben zur Bereitstellung von biodiversitätsfördernden Flächen im Rahmen der Konditionalität eine vierte Option anzubieten.
Demnach sollen die EU-Länder zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Möglichkeiten für das Jahr 2024 entscheiden können, den Landwirten im Zuge der GAP-Förderung die Erfüllung der sogenannten GLÖZ-8-Verpflichtung durch 7 % der betrieblichen Ackerfläche in Form von stickstoffbindenden Pflanzen bzw. Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten und/oder Brachen bzw. Landschaftselementen zu ermöglichen.
Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Bernhard Krüsken, sieht in der Ankündigung der EU-Kommission einen ersten wichtigen Schritt in die richtige Richtung: „Nun sind die Mitgliedstaaten gefordert, diesen Vorschlag im Rat zügig zu bestätigen. Auch Deutschland muss den Weg in Richtung einer praktikablen und nutzungsintegrierten Umsetzung der Regelungen in der GAP-Förderung mitgehen. Das gilt nicht nur kurzfristig für das GAP-Antragsjahr 2024, sondern auch langfristig für die folgenden Jahre der GAP-Periode 2025-2027. Ganz grundsätzlich bedarf es bei der Konditionalität, bei den Ökoregelungen und bei den Agrarumweltmaßnahmen einer Fokussierung auf produktionsintegrierte Maßnahmen. Seit jeher fordern wir daher einen Verzicht auf pauschale bzw. prozentuale Flächenvorgaben für Brachen und Stilllegungen, denn solche Instrumente passen nicht mehr zur veränderten sicherheits- und versorgungspolitischen Situation und zu den wachsenden Ertragsrisiken im Zuge des Klimawandels. Sowohl die EU als auch der Bund und die Länder tragen Mitverantwortung zur Vermeidung eines zusätzlichen Importsogs von Agrarprodukten.“
Hinsichtlich der nationalen Umsetzung betont Generalssekretär Krüsken: „Die deutschen Landwirte haben sich bereits 2021 gegenüber Bund und Ländern für eine vollständige, praktikable und verlässliche Anwendung der breiten Palette des EU-Rahmens bei der Konditionalität und insbesondere bei den sogenannten nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8) stark gemacht. Im deutschen GAP-Strategieplan und in der nationalen Gesetzgebung fehlt bislang jegliches Angebot einer nutzungsintegrierten Möglichkeit für die Erfüllung der GLÖZ-8-Verpflichtung. Im bereits laufenden Verfahren zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die Bundesregierung nun kurzfristig aufgefordert, unter Paragraph 11 auch langfristig über das Jahr 2024 hinaus eine Anrechnung von Leguminosen und Zwischenfrüchten vorzusehen. Besonders wichtig ist, dass Bund und Länder ungeachtet der formalen Umsetzung bis spätestens Ende Februar politische Zusagen treffen und zügig Klarheit schaffen, damit sich die Landwirte solide und noch rechtzeitig auf die neuen Gegebenheiten vorbereiten können.
Hintergrund:
In der GAP-Förderung 2023-2027 schreibt das EU-Recht den Mitgliedstaaten im Rahmen der Konditionalität vor, einen Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente bereitzustellen (GLÖZ 8). Dafür gibt es bislang 3 Optionen, die von den Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam den Landwirten angeboten werden können und einzuhalten sind, wenn sie GAP-Direktzahlungen beantragen:
- 4 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen.
- 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen, davon 4 % im Rahmen von GLÖZ 8 und 3 % im Rahmen der freiwilligen Ökoregelungen.
- 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen, davon mindestens 3 % Brachen und/oder Landschaftselemente und maximal 4 % stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 und ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
- Nach aktuellem Vorschlag der EU-Kommission neu wäre Option 4: Bereitstellung von 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen und/oder stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 und ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Der DBV hat sich stets für eine breite und vor allem produktionsintegrierte Umsetzung der 3 Optionen ohne pauschale Stilllegungsvorgaben eingesetzt. Deutschland jedoch wählte bei der nationalen Umsetzung jedoch lediglich die strikte Stilllegung von 4 % der betrieblichen Ackerfläche und ergänzte diese zudem um ackerbaulich fragwürdige Zusatzregelungen (z. B. Begrünung, Fristen). Im Jahr 2023 galten ausnahmsweise Anrechnungsmöglichkeiten im Sinne des Anbaus von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen, wobei in Deutschland 2021 und 2022 im Rahmen des damaligen Greenings bereits stillgelegte Flächen auch im Jahr 2023 stillgelegt bleiben mussten.