Freiflächen-PV. Viele Fragen sind noch ungeklärt
Wenn Sie Flächen zur Stromerzeugung umnutzen, gibt es einige Steuerfallen. Beispielsweise entfällt bei der Unternehmensnachfolge für diese Grundstücke die Verschonung. Felix Meyer zeigt die Knackpunkte.
Da es sich bei der Freiflächen-PV um eine sehr junge Branche handelt, gibt es im Steuerrecht noch große Unsicherheit. Wir können deshalb in einzelnen Bereichen nur auf die Risiken hinweisen und mögliche Gestaltungen anreißen.
Werden Flächen als PV-Flächen überlassen, verbleiben diese weiterhin im Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes. Es kommt nicht zu einer Zwangsentnahme, sofern der Rückbau der PV-Anlage vereinbart ist und die Fläche nach Ablauf des Nutzungsvertrages wieder landwirtschaftlich genutzt wird. Unklar ist, ob bei einer Betriebsübergabe mit Rückbehalt einer geringen Fläche (max. 10 %) diese steuerpflichtig zu entnehmen ist, wenn sie ausschließlich zu PV-Zwecken überlassen wird.
Die Verpachtung ist umsatzsteuerfrei.
Sollte es sich jedoch um einen Gestattungsvertrag handeln, wäre auch eine Steuerpflicht zum Regelsteuersatz (19 %) möglich. Werden von Ihnen als Landwirt noch weitere Leistungen erbracht, z. B. Pflege- oder Ausgleichsmaßnahmen, wären diese auch mit 19 % umsatzsteuerpflichtig. In solchen Fällen ist eine Option zur Steuerpflicht sinnvoll, weil sie Diskussionen mit dem Finanzamt über die Aufteilung auf die einzelnen Anteile der Leistungen vermeidet.